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Bild: Franz Ulrich
Die Satzung

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Beschlossen am 31 .März 1998
Satzungsänderungen wurden am 25. März 2010 beschlossen.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird die geänderte Satzung hier veröffentlicht.

§1 Sitz des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Er ist in das beim Amtsgericht Andernach geführte Vereinsregister unter der Nr. 493 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins
(1) Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Heimatvereins Alt-Ahrweiler e.V. ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf die Heimatkunde, die Herausgabe von Heimatblättern , Heimatbüchern und Chroniken, die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur fördern, die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte, die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten Brauchtums. Die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen, die Pflege des Liedgutes, die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen Im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung, die Förderung der Betreuung von alten Menschen In den Huten und Bürgergemeinschaften (z.B. Altenkaffee, Altenfahrt u.s.w.)

(4) Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral und vor allem selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind. oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern und
b) Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand.
Das Ausscheiden aus denn Verein erfolgt durch
 a) schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
b) Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel erforderlich.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind 

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand  
(1) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.

(2) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und neun Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er fasst - abgesehen von der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu erfolgen hat, nicht beigefügt zu werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§7  Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der .Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(2) Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet Im ersten Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der .Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler". Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Haushaltsvorschlag
d) Jahresbeitrag
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs.2 und der Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.

(3) Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§8 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen.

(2) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besondere einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es, mit Zustimmung des Finanzamtes, zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

(4) Diese in der Jahreshauptversammlung vom 31 .März 1998 angenommene neue Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 23. März 1990 außer Kraft.

Impressum

Stand: 26.03.10

 

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