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Beschlossen
am 31 .März 1998
Satzungsänderungen wurden am 25. März 2010 beschlossen.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird die geänderte Satzung
hier veröffentlicht.
§1
Sitz des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad
Neuenahr-Ahrweiler. Er ist in das beim Amtsgericht Andernach geführte
Vereinsregister unter der Nr. 493 eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts .Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2)
Zweck des Heimatvereins Alt-Ahrweiler e.V. ist die Förderung der
Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie
der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und
Ramersbach.
(3)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben
sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in
Bezug auf die Heimatkunde, die Herausgabe von Heimatblättern , Heimatbüchern
und Chroniken, die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege,
Kunst und Kultur fördern, die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins,
der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte, die Pflege
und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten
Brauchtums. Die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen, die Pflege des
Liedgutes, die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und
Anlagen Im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung, die Förderung der
Betreuung von alten Menschen In den Huten und Bürgergemeinschaften (z.B.
Altenkaffee, Altenfahrt u.s.w.)
(4)
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral
und vor allem selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind. oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a)
ordentlichen Mitgliedern und
b) Ehrenmitgliedern.
Ordentliche
Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des
öffentlichen Rechts sein.
Zu
Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt
werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere
Verdienste erworben haben.
Die
Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung
durch den Vorstand.
Das Ausscheiden aus denn Verein erfolgt durch
a)
schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende
des
laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die
Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
b) Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden
kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu
schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit
Zweidrittel erforderlich.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und
Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen
über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen
Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.
(2)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen
Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und
den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der
Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres
zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)
der Vorstand
b)
die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
(1)
Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.
(2)
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und neun
Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt
geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.
(3)
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er fasst - abgesehen von
der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
ist der Vorstand beschlussfähig.
(4)
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte
erfordern. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu
erfolgen hat, nicht beigefügt zu werden. Über die Vorstandssitzung fertigt
der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.
§7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit
und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der .Stadtzeitung Bad
Neuenahr-Ahrweiler.
(2) Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet Im ersten
Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche
Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch
Bekanntgabe in der .Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler". Die
Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a)
Jahresbericht
b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
c) Haushaltsvorschlag
d) Jahresbeitrag
e) Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs.2 und der Rechnungsprüfer
f) Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge,
die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle
schriftlich eingereicht sein müssen.
(3)
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist
eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter)
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Wenn
ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen
gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§8
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei
Drittel der vertretenen Stimmen.
(2)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besondere
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
satzungsmäßigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die
Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es, mit Zustimmung des
Finanzamtes, zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung
zu verwenden hat.
(4)
Diese in der Jahreshauptversammlung vom 31 .März 1998 angenommene neue
Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und setzt die bisherige
Satzung vom 23. März 1990 außer Kraft.
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