Satzung

Satzung des Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V.

§ 1

Sitz des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter der Nr. 10493 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf die Heimatkunde
  • die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken
  • die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur fördern
  • die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte
  • die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten Brauchtums
  • die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen
  • die Pflege des Liedgutes
  • die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung
  • die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und Bürger- gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern
  • und Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Zu Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich während ihrer Tätigkeit als Vorsitzender im Sinnen § 6 Satz 1 der Satzung besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ein Ehrenvorsitzender kann zugleich auch Ehrenmitglied sein.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch

  • schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
  • Ausschluss: Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Vorstand

Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu neun Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende kann auch Ehrenvorsitzende als Gast - auch zu einzelnen Punkten der Tagesordnung - einladen. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu erfolgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu erhalten.

§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.

Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • Haushaltsvorschlag
  • Jahresbeitrag
  • Wahl der nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der Rechnungsprüfer
  • Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende, wobei jede stimmberechtigte Person eine Stimme hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen.

Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.

Diese in der Jahreshauptversammlung vom 30. März 2023 angenommene neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 28. März 2019 außer Kraft.

Der - Klosterrather Hof - Rodderhof

7 101 0430 2Hier erbauten die Augustiner-Chorherren von Klosterath vor 1300 ihren Herrenhof. Die Abtei Klosterrath oder Rodulc lag nördlich von Aachen bei Herzogenrath und beherbergte die Augustiner- Chorherren. Klosterrath ist auf das 1222.jpg (31566 Byte)Engste mit der Herrschaft Saffenburg und dem Kloster Marienthal verbunden. Der Hof behielt lange seine hohe wirtschaftliche Bedeutung, da ihm auch die gesamte Vermögensverwaltung des reichen Frauenklosters Marienthal unterstand. Zu diesem Hof gehörte auch eine Mühle, da der Mühlenbach dicht vorbeifließt.

Seit 1993 befindet sich in den Gebäuden ein *** Sterne Hotel.
 
 

Geschichte

1104 überlassen Graf Adalbert von Saffenburg und seine Gemahlin in der Nähe ihres Schlosses Rode den Augustiner-Chorherren Land zur Gründung eines Klosters.
1136 wird im Hubachtal das Nonnenkloster Marienthal gegründet. Marienthal unterstand der Aufsicht von Klosterrath. Aus dem in der ersten Hälfte des 13.Jahrh. angelegten Zinsregister ist zu ersehen, dass die Besitzungen von Klosterrath im Ahrgebiet in Höfen, Häusern, Ackerland, Weingärten, Baumgärten und Wald bestand, wobei die Weinberge überwogen. Seit Mitte des
13. Jahrh. wurde der Hof von Giesenhofen in den Stadtbereich verlegt, und zwar in dem Komplex zwischen Oberhutstraße, Houverathsgasse und Schützbahn. Mit diesem Hof waren noch 20 Morgen Weingärten, 30 Morgen Ackerland und 3 Morgen Wiesen verbunden. An diesem Hof lag auch eine Mühle. - Im Jahre
1300 bekennt Abt Cono von Klosterrath, dass die bisherigen klösterlichen Güter zu Ahrweiler unter der Jurisdiktion des Abtes von Prüm stehen. In einem Zinsregister wird auch ein Schultheiß erwähnt. Am
05.04.1426 setzt Abt Johannes von Berensberg einen neuen Schultheiß ein. Im Weistum von 1501 wird bestimmt, dass der Klosterrather Hof im Kriegsfalle den Ahrweiler Bürgern einen Heerkarren zu stellen hatte. Nach dem Descriptionsbuch des Erzstiftes Köln vom Jahre
1599 hatte der Abt von Klosterrath zu Ahrweiler Haus und Hof zu 300 Talern, an Weingärten 4 Morgen zu 100 Talern, an Ackerland 5 Morgen 4 Ruten zu 1/2 Malter Roggen, an Wiesen 8 Morgen zu 50 Taler den Morgen. Am
28.10.1610 ersucht der Klosterrather Abt den Zöllner von Birkesdorf (Krs. Düren), die Weine der Abtei aus Ahrweiler wie in früheren Jahren durch das Gebiet des Herzogs ziehen zu lassen.
1662 erklären Bürgermeister, Schöffen und Rat von Ahrweiler, dass die Abtei Klosterrath aus ihrem Weinwachs die Zollfreiheit für Ihre Weine genieße. Nach einer Steuerliste aus dem Jahre
1700 besaß die Abtei Klosterrath innerhalb der Stadt Ahrweiler keinen Hof mehr.
1659 In einem Häuserverzeichnis vom 28.Juli 1659 ist das Anwesen als "Haus mit Scheune, anliegendem Garten und Obstgarten" verzeichnet. Bei der Einäscherung der Stadt Ahrweiler durch die Franzosen im Jahre
1689 ist der Hof verbrannt. Längere Zeit stand dort ein namenloses zerfallenes Gebäude.
1707 wurde das Register der Güter Klosterrath zu Ahrweiler erneuert. Im Jahre
1714 schließlich wurde das zerfallene Gebäude neu aufgebaut. Es entstand der Rodderhof mit einer Kelter, zwei Keltern, einer Ringmauer und einem Ausfahrtstor.
1755 wurde der Rodderhof mit einigen Weingütern an Ernst Louchart auf 12 Jahre verpachtet. Im Jahr
1775 erstellte der kurkölnische Landmesser Gallibert eine Karte mit einem Verzeichnis über die Besitzverhältnisse innerhalb des Mauerberings von Ahrweiler. Die Lagebezeichnung lautet: ober Huth - Zwischen dem weg oder Gaass an der obersten Porten, und der bach längst dem wahl bis an das brauhausgässgen - Kloster Raedter Hoff sambt Garten 99,78 Ruthen. - Bei der Säkularisation
1803 gingen Hof und alle Liegenschaften in französischen Staatsbesitz über.
1846 Anschließend kaufte Peter Josef Kreuzberg den Rodderhof.
1884 werden Geschwister Kreuzberg als Besitzer genannt. Anfang
19. Jahrh. erwarb die Stadt Ahrweiler den Rodderhof.
1984 wurde das dem Barock zugeschriebene Wohnhaus "das stattliche und zweigeschossige Wohngebäude von acht Achsen und mit Giebel auf der Mitte" unter Denkmalschutz gestellt.
12.09.1992 wurde am Bauvorhaben "First-Class-Hotel Rodderhof" nach umfangreichen Umbau-, Renovierungs- und Restaurierungs- arbeiten das Richtfest gefeiert.  Das Hotel hat insgesamt 52 Appartements; im rückwärtigen Teil des Anwesens zur Schützbahn hin entstand ein Neubau.
Die Tiefgarage ist vom Obertor aus über die Schützbahn zu erreichen.