Satzung
Satzung des Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V.
§ 1
Sitz des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter der Nr. 10493 eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler, Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf die Heimatkunde
- die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken
- die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur fördern
- die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer Kreise mit der Heimatgeschichte
- die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten Brauchtums
- die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen
- die Pflege des Liedgutes
- die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen im Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung
- die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und Bürger- gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- und Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden.
Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere Verdienste erworben haben.
Zu Ehrenvorsitzenden können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich während ihrer Tätigkeit als Vorsitzender im Sinnen § 6 Satz 1 der Satzung besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ein Ehrenvorsitzender kann zugleich auch Ehrenmitglied sein.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand.
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch
- schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
- Ausschluss: Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereinsveranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Hauptversammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu neun Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Benennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders beschließt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von der in § 3, Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Der Vorsitzende kann auch Ehrenvorsitzende als Gast - auch zu einzelnen Punkten der Tagesordnung - einladen. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu erfolgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schriftführer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind berechtigt, für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum geltenden Fassung zu erhalten.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.
Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal des folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einladung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Jahresbericht
- Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
- Haushaltsvorschlag
- Jahresbeitrag
- Wahl der nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu wählenden Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie Ehrenvorsitzende, wobei jede stimmberechtigte Person eine Stimme hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel der vertretenden Stimmen.
Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.
Diese in der Jahreshauptversammlung vom 30. März 2023 angenommene neue Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige Satzung vom 28. März 2019 außer Kraft.

Am Sonntag, 6. Mai 2001, wurde durch Landrat Dr. Jürgen Pföhler der neue Eisenweg im Ahrweiler Stadtwald feierlich eröffnet. Dabei führte Andreas Schmickler einen originalgetreu nachgebauten römischen Schmelzofen und dessen Betreibung vor. Die Ausgrabungsarbeiten begannen im Jahre 1956 mit einer Arbeitsgruppe von Hobby-Archeologen unter der Leitung des damaligen Betreuers des Ahrgaumuseums Johannes Lilienthal. Die Gruppe nannte sich »Vinka« nach der dort vorkommenden bodendeckenden blaublühenden Pflanze, die möglicherweise auf römische Rituale des Totenbestattungskultes zurückgeht. Nach drei Jahren gestalteten sich die Funde so umfangreich, dass man fachkundige Hilfe brauchte. Auf Vermittlung des Chirurgen Dr. Josef Kreutzberg erhielt man diese in Prof. Dr. Otto Kleemann, Leiter des Instituts für Vor- und Frühgeschichte an der Universität Bonn. Kleemann nahm dann 1959 mit seinen Studenten die Ausgrabungen auf und vollendete sie 1965. Ich war damals Student und hatte in den Semesterferien Zeit, an den Ausgrabungen teilzunehmen. Die Universität Bonn errichtete auch ein Haus in der Nähe der Arbeitsstätte, so dass die Gruppe als Außenstelle ihres Institutes sorgfältig und gesichert arbeiten konnte. Kleemann hat zwar in mehreren Aufsätzen und Buchbeiträgen über die Arbeiten berichtet, hat es aber leider versäumt - wahrscheinlich aus Krankheits- oder Altersgründen - einen endgültigen Grabungsbericht zu erstellen. An seinem 80. Geburtstag vor einigen Jahren waren seine ehemaligen Schüler zu Gast, wollten nun das Versäumte nachholen, was aber meines Wissens nach bis heute nicht geschehen ist. Im sogenannten Haus I der römischen Ausgrabung fand Lilienthal sehr früh in der Feuerstelle des Hauses einen kleinen verkohlten Ledersack mit römischen Münzen. Dies ist ein außerordentlich wichtiger Fund, der beweist, dass die Arbeiter in der Eisenschmelze in allergrößter Eile die Siedlung verlassen mussten in der Hoffnung, in kürzester Zeit wieder zurückzukehren.
Sonst hätten sie das Geld mitgenommen oder vergraben und es nicht in der Feuerstelle hinterlassen. Es ist wohl versäumt worden, die Münzen im Bonner Landesmuseum datieren zu lassen. Sonst wüssten wir genau das Jahr, in dem die Siedlung aufgegeben wurde.
Stadtführer des Heimatverein "Alt-Ahrweiler" e.V