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S A T Z U N G
Beschlossen am 25.03.2010
§ 1
Sitz des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad
Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter
der Nr. 10493
eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad
Neuenahr-Ahrweiler verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und
Heimatkunde,
Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in
Ahrweiler,
Bachem, Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben
sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art
in Bezug auf
die Heimatkunde,
die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken,
die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst
und Kultur
fördern,
die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und
weiterer
Kreise mit der Heimatgeschichte,
die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie
althergebrachten
Brauchtums,
die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen,
die Pflege des Liedgutes,
die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und
Anlagen im
Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung,
die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und
Bürger-
gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral.
Die
Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der
Körper-
schaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft
fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und
Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sein.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen
ernannt
werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins
besondere
Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und
Bestätigung
durch den Vorstand.
Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch
schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden
Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die
Nichtzahlung des
Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.
Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden
kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins
wesentlich zu
schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit
Zweidrittel-
Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und
Vereins-
veranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen
über alle
Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner
satzungsmäßigen Ziele
von allgemeiner Bedeutung sind.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen
Bestreben
zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den
Vereins-
beitrag pünktlich zu zahlen.
Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der
Haupt-
versammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu
entrich-
ten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung.
§ 6
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der
stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den
Verein stets
alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt,
dass der stellver-
tretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall
vertritt.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und
neun Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung
unter Be-
nennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer
von 3
Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die
Versammlung anders
beschließt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
nicht
die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von
der in § 3,
Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei
Anwesen-
heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand
beschlussfähig.
Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die
Geschäfte
erfordern. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage
vorher zu er-
folgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung
fertigt der Schrift-
führer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen
ist.
Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB sowie die weiteren
Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind
berechtigt,
für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1
des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum
geltenden Fassung zu erhalten.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf
einberufen und
zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und
Tagesordnung
durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.
Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal
des
folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung
statt, zu der
die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Die Einla-
dung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung
Bad Neuen-
ahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
Jahresbericht
Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und
Entlastung des Vorstandes
Haushaltsvorschlag
Jahresbeitrag
Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der
Rechnungsprüfer
Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen
Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei
der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht
sein müssen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und
Ehrenmitglieder. Die Be-
schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleich-
heit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine
Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem
Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand
eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die
gleichen Be-
stimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei
Drittel
der vertretenden Stimmen.
Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck
besonders
einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen
mindestens
zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung
erfordert eine Zwei-
drittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der
Beschlussunfähigkeit
entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die
Zahl der
Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-
günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt
Bad
Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad
Neuenahr-
Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige
Zwecke im
Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.
Diese in der Jahreshauptversammlung vom 25.03.2010 angenommene neue
Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und
setzt die bisherige
Satzung vom 31. März 1998 außer Kraft. |