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Bild: Franz Ulrich
Die Satzung

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S A T Z U N G
Beschlossen am 25.03.2010

§ 1
Sitz des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler.
Er ist in das beim Amtsgericht Koblenz geführte Vereinsregister unter der Nr. 10493
eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. mit Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler verfolgt
      ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
      Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes sowie der Altenhilfe in Ahrweiler,
      Bachem,  Walporzheim, Marienthal und Ramersbach.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
      sowie Veröffentlichungen wissenschaftlicher und literarischer Art in Bezug auf
      die Heimatkunde,
      die Herausgabe von Heimatblättern, Heimatbüchern und Chroniken,
      die Durchführung von Studienreisen, die die Heimatpflege, Kunst und Kultur
      fördern,
      die Bekanntmachung der Mitglieder des Vereins, der Bevölkerung und weiterer
      Kreise mit der Heimatgeschichte,
      die Pflege und Förderung heimischer Sitte und Eigenart sowie althergebrachten
      Brauchtums,
      die Pflege und Unterhaltung von Sammlungen,
      die Pflege des Liedgutes,
      die Erhaltung und Unterhaltung charakteristischer Bauten und Anlagen im
      Zusammenwirken mit der Stadtverwaltung,
      die Förderung der Betreuung von alten Menschen in den Huten und Bürger-
      gemeinschaften (z. B. Altenkaffee, Altenfahrt usw.)

Der Heimatverein Alt-Ahrweiler e.V. ist religiös und politisch neutral. Die
      Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
      schaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet
      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körper-
      schaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd
      sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
           
ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereine und Körper-
schaften des öffentlichen Rechts sein.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt
werden, die sich um die Belange und die Zielsetzung des Vereins besondere
Verdienste erworben haben.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung
      durch den Vorstand.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch

schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes zum Ende des laufenden
     Kalenderjahres. Dieser Erklärung ist gleichgestellt die Nichtzahlung des
     Jahresbeitrages trotz zweimaliger Anmahnung.

Ausschluss. Ausgeschlossen werden kann, wer sich Handlungen zuschulden
     kommen lässt, die geeignet sind, die Interessen des Vereins wesentlich zu
     schädigen. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-
     Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Vereins-
      veranstaltungen, teilzunehmen und mitzuarbeiten und zu beschließen über alle
      Fragen, die für den Verein und die Erreichung seiner satzungsmäßigen Ziele
      von allgemeiner Bedeutung sind.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem gemeinnützigen Bestreben
  zu unterstützen, ihm alle sachdienlichen Auskünfte zu geben und den Vereins-
  beitrag pünktlich zu zahlen.
  Der von den Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird jährlich in der Haupt-
  versammlung festgesetzt und ist bis spätestens 31. Mai jeden Jahres zu entrich-
  ten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

der Vorstand
die Mitgliederversammlung.

§ 6
Der Vorstand
Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der
      stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein stets
      alleine gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellver-
      tretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall vertritt.

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, dem
      stellv. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und neun Beisitzern.
      Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Be-
      nennung ihres Amtes mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3
      Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, wenn nicht die Versammlung anders
      beschließt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht
      die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er faßt - abgesehen von der in § 3,
      Abs. 3, vorgesehenen Ausnahme - seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
      Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Anwesen-
      heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Vorstand beschlussfähig.

Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein, so oft es die Geschäfte
      erfordern. Eine Tagesordnung braucht der Einladung, die 8 Tage vorher zu er-
      folgen hat, nicht beigefügt werden. Über die Vorstandssitzung fertigt der Schrift-
      führer eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
      ist.

Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des §  26 BGB sowie die weiteren 
Mitglieder des Vorstandes im Sinne von vorstehendem § 6 Abs. 2 sind  berechtigt,
für ihre Tätigkeit eine Vergütung im Sinne von § 3 Nr. 26a Satz 1
des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils im Veranlagungszeitraum
geltenden Fassung zu erhalten.

§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen und
      zwar mindestens 14 Tage vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
      durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuenahr-Ahrweiler“.

Nach Ablauf eines Vereinsjahres (=Kalenderjahr) findet im ersten Quartal des
      folgenden Jahres die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der
      die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Die Einla-
      dung ergeht 14 Tage vorher durch Bekanntgabe in der „Stadtzeitung Bad Neuen-
      ahr-Ahrweiler“. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

 Jahresbericht
 Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und
                              Entlastung des Vorstandes
 Haushaltsvorschlag
 Jahresbeitrag
 Wahl der Mitglieder des Vorstandes gem. § 6, Abs. 2 und der
                              Rechnungsprüfer
  Beschlussfassung über die von den Mitgliedern eingegangenen
      Anträge, die spätestens eine Woche vor dem Verhandlungstage bei
                           der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht sein müssen.

Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
      Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Be-
      schlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleich-
      heit entscheidet der Vorsitzende. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift
      anzufertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer
      zu unterzeichnen ist.

Wenn ein Drittel der Mitglieder es verlangt, so ist durch den Vorstand eine
      außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die die gleichen Be-
      stimmungen gelten, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Drittel
      der vertretenden Stimmen.

Die Auflösung der Körperschaft kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
      einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser müssen mindestens
      zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.  Die Auflösung erfordert eine Zwei-
      drittelmehrheit der anwesenden Stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit
      entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
      Erschienenen einfache Stimmenmehrheit.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-
      günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad
      Neuenahr-Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
      mildtätige  oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Stadt Bad Neuenahr-
      Ahrweiler soll das Vermögen der Körperschaft für gemeinnützige Zwecke im
      Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden.

Diese in der Jahreshauptversammlung vom 25.03.2010 angenommene neue
      Satzung  tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und setzt die bisherige
      Satzung vom 31. März 1998 außer Kraft.

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Stand: 13.12.13

 

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