Page 15 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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Einführung


           Die Bürgermeister-Wahlordnung von 1731
           Bislang war in der Stadtgeschichtsschreibung Ahrweilers nur bekannt, dass al-
           le Ratsmitglieder am 1. Mai eines jeden Jahres den neuen Bürgermeister wähl-
           ten. Konnte keine einstimmige Entscheidung getroffen werden, fand eine ge-
           heime Wahl statt. Jede Ratsperson gab dann verdeckt seine Stimme dem Stadt-
           schreiber ab. Dieser zählte die Stimmen aus. Wer die meisten Stimmen erzielt
           hatte, war gewählt.  In der Regel wählte der Rat den abgetretenen Bürgermeis-
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           ter für ein weiteres Jahr, so dass in der Verfassungswirklichkeit die Amtszeit
           zwei Jahre dauerte. Wie schon erwähnt, musste der neu gewählte Bürgermeis-
           ter noch am selben Tag dem örtlichen Vertreter des Prümer Abtes präsentiert
           werden. Der Vertreter des Abtes (in der Regel der prümische Schultheiß) este-
           mierte den Gewählten und belehnte ihn dann mit dem Bürgermeisteramt. Dies
           geschah zwei Jahre hintereinander auf dem Prümer Hof bzw. Pfarrhof, im drit-
           ten Jahr aber vor dem Schultheiß des Blankenheimer Hofes. Erst danach wurde
           der Gewählte auf dem Rathaus vereidigt.
           Das Prinzip der Annuität ist aber erst Anfang des 16. Jahrhunderts in die Ver-
           fassungsnorm  eingeführt  worden.  Die  schon  erwähnte  Wahlordnung  Erzbi-
           schof Philipps gibt uns entsprechende Hinweise: „Auch wenn es von alters her
           üblich war, dass, wenn ein Bürgermeister auf dem Prümer Hof gekürt wurde,
           er das Amt zwei Jahre innehatte, auch wenn es dem Bürgermeister schwerfiel,
           so hat es darum der Rat für gut angesehen und mit dem Willen des gnädigsten
           Herrn von Prüm geändert. Jetzt ist ein auf dem Prümer Hof gekürter Bürger-
           meister nicht mehr verpflichtet, sein Amt zwei Jahre auszuüben, es sei denn, er
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           hätte gut regiert oder der Rat hätte ihn abermals gebeten.“  Dass ursprünglich
           die  Amtsdauer  des  Bürgermeisters  (der  auf  dem  Prümer  Hof  gekürt  wurde)
           zwei Jahre währte, zeigt uns auch das Prümer Hofweistum von 1430: Item uf
           sent Walperdach so kuset man up dem hoeve van Prumen under den hoffsleuden einen
           burgermeister vur 2 jair, inde up dem hoeve van Blankenem under den houffsluden ku-
           set  man  einen  burgermeister  vur  ein  jair.   Neben  der  beschriebenen  Amtsdauer
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           der Bürgermeister erfahren wir auch, wem das passive Wahlrecht zufiel, näm-
           lich zwei Jahre lang Prümer Hofleuten und ein Jahr lang Blankenheimer Hof-
           leuten (aus dem Rat).  Im Berichtszeitraum der Ratsprotokolle (seit 1602) fin-
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           den  wir  dafür  keine  Belege  mehr.  Alle  uns  bekannten  Bürgermeister  waren
           Schöffen und damit Prümer Lehnsleute. Ebenso hatte  die  angesprochene Be-
           lehnung nur noch deklaratorischen Charakter. Wenn die Vorstellung, wie ge-
           schehen, z.B. wegen Abwesenheit des Gewählten, ausfallen musste (so am 1.
           Mai 1725 oder am 1. Mai 1727), hatte dieser Umstand keine Auswirkungen auf

           6  Wahlordnung des Erzbischofs Philipp, abgedruckt in:  ZIMMER, S. 118.
           7  KLEIN I, S. 55.
           8  Abgedruckt in: FLINK II, S. 164.
           9  Zu den Auseinandersetzungen mit Prüm vgl. FLINK I, S. 282 f.
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