Page 15 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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Einführung
Die Bürgermeister-Wahlordnung von 1731
Bislang war in der Stadtgeschichtsschreibung Ahrweilers nur bekannt, dass al-
le Ratsmitglieder am 1. Mai eines jeden Jahres den neuen Bürgermeister wähl-
ten. Konnte keine einstimmige Entscheidung getroffen werden, fand eine ge-
heime Wahl statt. Jede Ratsperson gab dann verdeckt seine Stimme dem Stadt-
schreiber ab. Dieser zählte die Stimmen aus. Wer die meisten Stimmen erzielt
hatte, war gewählt. In der Regel wählte der Rat den abgetretenen Bürgermeis-
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ter für ein weiteres Jahr, so dass in der Verfassungswirklichkeit die Amtszeit
zwei Jahre dauerte. Wie schon erwähnt, musste der neu gewählte Bürgermeis-
ter noch am selben Tag dem örtlichen Vertreter des Prümer Abtes präsentiert
werden. Der Vertreter des Abtes (in der Regel der prümische Schultheiß) este-
mierte den Gewählten und belehnte ihn dann mit dem Bürgermeisteramt. Dies
geschah zwei Jahre hintereinander auf dem Prümer Hof bzw. Pfarrhof, im drit-
ten Jahr aber vor dem Schultheiß des Blankenheimer Hofes. Erst danach wurde
der Gewählte auf dem Rathaus vereidigt.
Das Prinzip der Annuität ist aber erst Anfang des 16. Jahrhunderts in die Ver-
fassungsnorm eingeführt worden. Die schon erwähnte Wahlordnung Erzbi-
schof Philipps gibt uns entsprechende Hinweise: „Auch wenn es von alters her
üblich war, dass, wenn ein Bürgermeister auf dem Prümer Hof gekürt wurde,
er das Amt zwei Jahre innehatte, auch wenn es dem Bürgermeister schwerfiel,
so hat es darum der Rat für gut angesehen und mit dem Willen des gnädigsten
Herrn von Prüm geändert. Jetzt ist ein auf dem Prümer Hof gekürter Bürger-
meister nicht mehr verpflichtet, sein Amt zwei Jahre auszuüben, es sei denn, er
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hätte gut regiert oder der Rat hätte ihn abermals gebeten.“ Dass ursprünglich
die Amtsdauer des Bürgermeisters (der auf dem Prümer Hof gekürt wurde)
zwei Jahre währte, zeigt uns auch das Prümer Hofweistum von 1430: Item uf
sent Walperdach so kuset man up dem hoeve van Prumen under den hoffsleuden einen
burgermeister vur 2 jair, inde up dem hoeve van Blankenem under den houffsluden ku-
set man einen burgermeister vur ein jair. Neben der beschriebenen Amtsdauer
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der Bürgermeister erfahren wir auch, wem das passive Wahlrecht zufiel, näm-
lich zwei Jahre lang Prümer Hofleuten und ein Jahr lang Blankenheimer Hof-
leuten (aus dem Rat). Im Berichtszeitraum der Ratsprotokolle (seit 1602) fin-
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den wir dafür keine Belege mehr. Alle uns bekannten Bürgermeister waren
Schöffen und damit Prümer Lehnsleute. Ebenso hatte die angesprochene Be-
lehnung nur noch deklaratorischen Charakter. Wenn die Vorstellung, wie ge-
schehen, z.B. wegen Abwesenheit des Gewählten, ausfallen musste (so am 1.
Mai 1725 oder am 1. Mai 1727), hatte dieser Umstand keine Auswirkungen auf
6 Wahlordnung des Erzbischofs Philipp, abgedruckt in: ZIMMER, S. 118.
7 KLEIN I, S. 55.
8 Abgedruckt in: FLINK II, S. 164.
9 Zu den Auseinandersetzungen mit Prüm vgl. FLINK I, S. 282 f.
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