Page 19 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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Einführung


           deren Beauftragten angeordnet wird, das will ich als gehorsamer und getreuer
           Bürger und Eidgenosse (aidtsgenoßer) wirklich vollziehen  und leisten. Ich  be-
           mühe mich, das Beste für unseren gnädigen Herrn, den Erzbischof von Köln,
           den Bürgermeister, die Schöffen und den Rat zu geben. Wenn ich etwas erfah-
           re, was der Stadt Nachteile bringt, muss ich es anbringen. Schädliches muss ich
           abhalten.  Sonst  muss  ich  alles  tun,  was  einem  gehorsamen,  redlichen  und
           frommen Bürger zur Verteidigung der Stadt wohl ansteht. Das alles zu halten,
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           schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  und  sein  heiliges  Wort  helfen.“   Mit  diesem
           Bürgereid  und  dem  gezahlten  Bürgergeld  erhielt  der  Neubürger  uneinge-
           schränkt  alle  Bürgerrechte.  Genauso  hatte  er  sich  verpflichtet,  allen  Bürger-
           pflichten nachzukommen.
           Es ist schwierig, einen Katalog dieser Rechte und Pflichten zu erstellen, da der
           Rat jederzeit Änderungen, Erweiterungen oder Streichungen vornehmen konn-
           te.
           Zu den wichtigsten Pflichten gehörte das Festhalten am katholischen Glauben.
           Wer davon abwich, verlor das Bürgerrecht. ... auch bei selbigem aidt versprechen
           und sichern, wie dieselbe von alters alhie zu Arweiler in offentlicher übung gewesen
           und noch ist, und zu keiner andern sich bekenne, und da er davon abweichen wurde,
           alßdan ipso facto der burgerschaft und dern angehöriger frei- und gerechtigkeit entset-
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           zen und beraubt sein solle.  Gehorsam gegenüber Landesherr und Stadtregiment
           war  eine  selbstverständliche  Forderung.  Über  Jahrhunderte  war  die  Wacht-
           pflicht  die  belastendste  Bürgerpflicht.  Diese  Wachtpflicht  (bei  Tag  und  bei
           Nacht) schloss selbstverständlich die Pflicht zur Stadtverteidigung ein. Grund-
           sätzlich waren die Bürger Ahrweilers auch dem Kölner Erzbischof zur Heer-
           folge verpflichtet. Allerdings war die Dauer dieser Heerfolge, wie in den ande-
           ren  erzstiftischen  Städten,  im  Schöffenweistum  von  1395   für  nur  einen  Tag
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           festgeschrieben. Bedurfte der Landesherr bei längeren Kriegszügen der Unter-
           stützung  der  Bürger,  standen  die  Ahrweiler  St.  Sebastianus-Schützen  als
           „Landsturm“ zur Verfügung. Insgesamt ist die Pflicht zur Heerfolge ein Desi-
           derat in der Geschichtsforschung. Das um 1470 entstandene Statutenbuch der
           Stadt Linz stellt fest, dass Linz verpflichtet sei, zum halven deile zu dienen, aver
           durch die heuffder und große stede als Andernach, Bonne, Arwyler zum gantzen dey-
           le.  Der letzte aktive Kriegseinsatz Ahrweiler Schützen ist für das Jahr 1632 in
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           Linz  bezeugt, als Ahrweiler auf Befehl  des Kurfürsten Linz  bei der Verteidi-



           14  KLEIN I, S. 73. (Durch den Kurfürsten erlassene Polizeiordnung für die Stadt Ahrweiler vom 27.
           Januar 1613, abgedruckt in: ZIMMER, S. 128-154).
           15  Durch den Kurfürsten erlassene Polizeiordnung für die Stadt Ahrweiler vom 27. Januar 1613,
           abgedruckt in: ZIMMER S. 131.
           16  Abgedruckt in: FLINK II, S. 151-158.
           17  BURGHARD, S. 38.
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