Page 20 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 3
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Einführung
Der Bierzapf
Einnahmen aus der Bierakzise sind nur für drei Berichtsjahre überliefert. 1487
wurden 53 m 10 s, 1488 15 m und 1677/78 als Brauhausakzise 45 gld eingenom-
men. Im selben Jahr zählten noch zusätzlich 16 gld 12 alb zu den Einnahmen
aus dem Bier. Warum nur in diesen genannten Jahren eine Bierakzise aufge-
führt ist, bleibt unerfindlich.
In der o.g. Polizeiordnung Ferdinands finden sich auch zum Bierzapf landes-
herrliche Vorgaben: Item wehr bier zapfen wilt, solle inen wusch außstechen und das
neue gebrauete bier durch die accinßmeistere besichtigen, probieren und uffschreiben
laßen; ... Item von der thonnen biers soll zu accinß geben werden zwen raderalbus; was
aber gantz auß verkaufft wirt, soll der gelder und verkeufer jeder zum halben theil die
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accinß entrichten.
Die große Akzise
Als Akzise, Ungeld oder indebitum bezeichnete man eine Verbrauch- und Um-
satzsteuer auf Wein, Bier, Frucht, Fleisch und andere Verbrauchsgüter. Diese
Abgabe stand ursprünglich dem Landesherrn zu und ging dann durch Privile-
giengewährung an die Stadtgemeinde über. Ein erste datierbare Akzisenver-
leihung ist in Ahrweiler für 1376 Aug. 4 beurkundet . Erzbischof Friedrich von
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Saarwerden genehmigte seinen Bürgern und Untertanen zu Ahrweiler, die die
Reparatur und Verbesserung der Stadtbefestigung nicht mehr tragen konnten,
auf neun Jahre in ihrer Stadt eine Akzise zu erheben von allen dort verkauften
Waren, wie sie in anderen Städten erhoben wird. Die Bürger durften die
Akzisenehmer aus ihrer Mitte wählen. Die Einnahmen sollten nach bestem
Wissen und Gewissen zum Wohle der Stadt verwendet werden. Schon ein
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Jahr später genehmigte der Erzbischof die Erhöhung der Akzise, da die
Einkünfte der Akzise (proventus asciciarum) nicht genügten, um die städtischen
Aufgaben zu erfüllen. Die Zahlung von einem Denar von jeder Mark beim
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Kauf und Verkauf jeder Ware sollte festgesetzt werden. In der Folge erkennen
alle nachfolgenden Landesherren der Stadt Ahrweiler das Akzisenprivileg an.
Auch die von Erzbischof Ferdinand 1613 erlassene Polizeiordnung bestätigt
vor allem die wichtigste Akzise nämlich die Weinakzise. Die verschiedenen
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Akzisen wurden jeweils am Andreastag meistbietend versteigert . Die Stadt
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setzte ein Mindestgebot fest. Dann erfolgten die Gebote, wahrscheinlich bis
eine brennende Kerze verlosch. Darauf weisen die Kosten für die Kerzen hin.
20 A.o.a.O. S. 142-143.
21 QAW I 356; vermutlich schon 1351 erlaubte Erzbischof Wilhelm von Köln der Stadt Ahrweiler
die Erhebung einer Akzise zugunsten der Stadtbefestigung (REK VI 1521a).
22 StaA A 24.
23 StaA A 26.
24 Abgedruckt in: Inventar des Archivs der Stadt Ahrweiler, bearb. von Theresia Zimmer, S. 153,
Koblenz 1965.
25 Ein schönes Beispiel dafür findet sich im Fragment zu 1497.
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