Page 20 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 3
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Einführung
           Der Bierzapf
           Einnahmen aus der Bierakzise sind nur für drei Berichtsjahre überliefert. 1487
           wurden 53 m 10 s, 1488 15 m und 1677/78 als Brauhausakzise 45 gld eingenom-
           men. Im selben Jahr zählten noch zusätzlich 16 gld 12 alb zu den Einnahmen
           aus dem Bier. Warum nur in diesen genannten Jahren eine Bierakzise aufge-
           führt ist, bleibt unerfindlich.
           In der o.g. Polizeiordnung Ferdinands finden sich auch zum Bierzapf landes-
           herrliche Vorgaben: Item wehr bier zapfen wilt, solle inen wusch außstechen und das
           neue gebrauete bier durch die accinßmeistere besichtigen, probieren und uffschreiben
           laßen; ... Item von der thonnen biers soll zu accinß geben werden zwen raderalbus; was
           aber gantz auß verkaufft wirt, soll der gelder und verkeufer jeder zum halben theil die
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           accinß entrichten.

           Die große Akzise
           Als Akzise, Ungeld oder indebitum bezeichnete man eine Verbrauch- und Um-
           satzsteuer auf Wein, Bier, Frucht, Fleisch und andere Verbrauchsgüter. Diese
           Abgabe stand ursprünglich dem Landesherrn zu und ging dann durch Privile-
           giengewährung  an  die  Stadtgemeinde  über.  Ein  erste  datierbare  Akzisenver-
           leihung ist in Ahrweiler für 1376 Aug. 4 beurkundet . Erzbischof Friedrich von
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           Saarwerden genehmigte seinen Bürgern und Untertanen zu Ahrweiler, die die
           Reparatur und Verbesserung der Stadtbefestigung nicht mehr tragen konnten,
           auf neun Jahre in ihrer Stadt eine Akzise zu erheben von allen dort verkauften
           Waren,  wie  sie  in  anderen  Städten  erhoben  wird.  Die  Bürger  durften  die
           Akzisenehmer  aus  ihrer  Mitte  wählen.  Die  Einnahmen  sollten  nach  bestem
           Wissen  und  Gewissen  zum  Wohle  der  Stadt  verwendet  werden.   Schon  ein
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           Jahr  später  genehmigte  der  Erzbischof  die  Erhöhung  der  Akzise,  da  die
           Einkünfte der Akzise (proventus asciciarum) nicht genügten, um die städtischen
           Aufgaben  zu  erfüllen.  Die  Zahlung  von  einem  Denar  von  jeder  Mark  beim
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           Kauf und Verkauf jeder Ware sollte festgesetzt werden.  In der Folge erkennen
           alle nachfolgenden Landesherren der Stadt Ahrweiler das Akzisenprivileg an.
           Auch  die  von  Erzbischof  Ferdinand  1613  erlassene  Polizeiordnung  bestätigt
           vor allem die wichtigste Akzise nämlich die Weinakzise.  Die verschiedenen
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           Akzisen  wurden  jeweils  am  Andreastag  meistbietend  versteigert .  Die  Stadt
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           setzte  ein  Mindestgebot  fest.  Dann  erfolgten  die  Gebote,  wahrscheinlich  bis
           eine brennende Kerze verlosch. Darauf weisen die Kosten für die Kerzen hin.

           20  A.o.a.O. S. 142-143.
           21  QAW I  356; vermutlich schon 1351 erlaubte Erzbischof  Wilhelm von Köln der Stadt Ahrweiler
           die Erhebung einer Akzise zugunsten der Stadtbefestigung (REK VI 1521a).
           22  StaA A 24.
           23  StaA A 26.
           24  Abgedruckt in: Inventar des Archivs der Stadt Ahrweiler, bearb. von Theresia Zimmer, S. 153,
           Koblenz 1965.
           25  Ein schönes Beispiel dafür findet sich im Fragment zu 1497.
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