Page 24 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 3
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Einführung
Wie sich die Keudelei von der mercantia unterscheidet, kann nicht spezifiziert
werden. Tarif: von 1 Mark 1 Heller.
Foderzyse
Die Foderzyse hat offensichtlich wieder mit dem Wein zu tun. Die o. g. Ord-
nung erklärt: Item der kauffman von einem foder uff den wagen zu laden, soll geben
zween albus und also fortter nach gehalt deß vaß. In wie weit sich die Foderzyse
von den Schradgebühren unterscheidet, kann nicht geklärt werden.
Bestaedgelt
Offensichtlich ist das Bestaedtgelt mit dem 1619 genannten Stedtgelt identisch.
Das Standgeld vom Markt (= Bestandsgeld) kommt dafür kaum in Frage, da
dieses dem Abt von Prüm zustand, obwohl diese Einnahme im Laufe der
Geschichte städtischerseits immer mehr in Frage gestellt wurde und die
eigenen Ansprüche offensichtlich auch durchgesetzt wurden, wie die Klage
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des Prümer Kellners beweisen .
Auch das Bestaedgelt war eine indirekte Steuer auf den Wein. Wer Wein bin-
nen der Ahrweiler Hoheit kaufte und ausführte, gab vom Wagen 1 Albus und
von der Karre einen Schilling. Vom Fuder zumindest einen halben Albus. Je-
der, der aus Ahrweiler oder den ingehorigen dorfferger Wein ludt, nach auswärts
verfrachtete und davon Lohn verdiente, war dieses stedtgelt schuldig.
Die alte Helle
Die alte Helle lag am Marktplatz vor dem Südportal der Pfarrkirche. In diesem
Gebäude befanden sich die öffentlich Waage und die sonstigen, geeichten
Maße (bestand, Elle etc.). Bei vielen Waren bestand die Pflicht, für das Wiegen
und Messen diese öffentliche Einrichtung – natürlich gegen eine Gebühr - zu
benutzen. Die Tarifgestaltung der öffentlichen Waage ist sehr unübersichtlich.
Einmal richtete sich der Tarif nach Art der Ware und dann nach dem Gewicht.
Die neue Helle
Neben der alten lag die neue Helle. Sie wurde bis ca. 1508 als Verkaufshalle für
Leinentuch genutzt. Dazu gehörte der Verkauf von Flachs, Hanf, Serge usw. In
ihr fanden auch die Ratssitzungen statt. Nach einem Umbau 1508 scheint sie
dann die offizielle Funktion eines Rathauses übernommen zu haben. Vom
Namen her geben diese beiden Gebäude ein noch nicht gelöstes Rätsel auf,
35 Klage des Prümer Kellner Benediktus Lagrange 1756: Auff denen marcktägen ziehet der prumische
schultheiß von denen krämeren daß standtgeldt in foro und auff dem so genanten hoff. Facit in toto circiter 6
ad 7 rtlr. Est adhuc in usu, aber unter dem rathauß so auf pilaren stehet, wirdt selbiges à magistratu
disputirt und noch noviter vor anno 1756 hat magistratus selbiges pro mediate ziehen wollen unter dem dag
droef des rathauses, aber cellerarius prumiensis hat in contenenti daß standtgeldt alda selbsten aufgehoben,
umb poßeßionem beyzubehalten. LHAK Prüm 2014, abgedruckt in: QAW I, Nr. 1925.
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