Page 401 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1737-1743
rtlr cour gegeben habe. Er, der Bürgermeister, habe das Geld wegen des Ahr-
brückenbaus an Feldtmüller weitergeleitet. 269
Am Montag muss jeder Bürger wegen des Ahrwehrs vier Bürden Reiser ma-
chen und an die Ahr bringen. Auch die Bachemer Eingesessenen, die keine
Ochsen haben, müssen vier Bürden liefern. Die Ochsenbesitzer sind zu je zwei
Fuhren verpflichtet. Die Bachemer sollen die Reiser hinter den Pöhl und die
Ahrweiler sollen sie am Kesselberg hauen. Kleefuß soll bei den Bachemern die
Aufsicht führen. Bei den Ahrweilern sollen morgens Alden und Adam Jacobs
und nachmittags Alden und der Erbgeschworene Johann Gies die Aufsicht ha-
ben. Kleefuß und Alden erhalten eine Diät von 26 alb.
1740 – Samstag, den 23. Juli
Jakob Pollig erhält Bauholz für Unterschläge in seinem Haus.
1740 – Samstag, den 30. Juli
Der Fahnenmacher Nikolaus Lauterborn erhält 9 rtlr Anzahlung für die neue
Fahne. 270
Auf Antrag des Kölner Kaufmanns Theodor Franziskus Cremer legt der Rat
die 48 rtlr Machelohn des Fahnenmachers Lauterborn in Arrest. Cremer weist
die entsprechenden Dokumente vor. Der Rat informiert die Schützenmeister.
1740 – Sonntag, den 31. Juli
Der Rat setzt 12 Nachschützen an. 271
1740 – Dienstag, den 23. August
Zusammen mit den Achtern legt der Rat 6 Simpla um. Wegen Fahrten zur Ahr
erlaubt der Rat den Nachbarn aus Staffel den Weidegang mit ihrem Hornvieh
vom Bottenfeldt den geraden Weg entlang bis auf den weißen Stein im Heckenthal
und weiter fort bis an Schefers Creutz. Die Trift darf aber nur bis Martini dau-
ern.
1740 – Samstag, den 27. August
Die Feldschützen und Förster rügen. 272
Bürgermeister Herrestorff zeigt eine Bevollmächtigung des Kaufmanns Cramer
vor, die ihn berechtigt, 38 rtlr des arretierten Geldes, das dem Fahnenmacher
Lauterborn gehört, in Empfang zu nehmen. Da die Gelder bei den Schützen-
brüdern noch nicht eingetrieben sind, sollen sie sofort nach Eingang an Her-
restorff ausgezahlt werden. Lauterborn konnte gegen die Arretierung bislang
noch nicht Erhebliches vorbringen. 273
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