Page 471 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1744-1747


           Peter Gies erlässt der Rat die Strafe von 2 rtlr, weil der Stadtdiener ihn zu un-
           gehöriger Zeit vorgeladen hat.

                1744 – Sonntag, den 17. Mai
           Die Feldschützen und Förster berichten, sie seien  gestern Abend, spät in der
           Nacht, zu einem Kontrollgang im Busch gewesen. Auf Ahrweiler Hoheit zur
           Kesselinger Seite zu hätten sie zwei frisch geschlagene Bäume gefunden, einen
           mit der Säge, den anderen mit der Axt gefällt. Die beiden Bäume seien schon
           auf die Kesselinger Seite geschleift worden. Sie hätten einen Täter, nämlich den
           Sohn  des  ältesten  Kesselinger  Schöffen  Johann  Weingartz,  erwischt  und  ihm
           die Axt abgenommen. Der andere Täter sei auf einem Pferd entwischt. Der Rat
           beschließt, den stellvertretenden Amtmann in Altenahr einzuschalten. 16

                1744 – Freitag, den 22. Mai
           Der Rat beschließt, dass derjenige, der am Pfingstmontag den Vogel abschie-
           ßen wird, 10 rtlr erhalten soll, 6 rtlr von der Stadt und 4 rtlr von der St. Sebasti-
           anus-Bruderschaft. Es ist ihm freigestellt, das übliche Essen nach seinem Ver-
           mögen  und  Belieben  zu  geben.  Zur  Verhütung  von  Unordnung  und  Unglü-
           cken findet es der Rat gut, dass beim Vogelschießen sämtliche Schützen nach
           einer  festgelegten  Ordnung  schießen  sollen.  Derjenige,  der  außerhalb  seiner
           Reihenfolge schießt, soll beim ersten Mal 1 rtlr, beim zweiten Mal 2 rtlr Strafe
           zahlen. Beim dritten Mal soll er aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.
           Wenn der Vogel dann fällt, soll der Schuss nicht gelten. 17
           Die Pfänder, die auf den Vogel gesetzt sind, sind folgendermaßen beschaffen:
           Auf den Kopf: ein Hut
           Auf den rechten Flügel: ein Paar lange weiße Leinenstrümpfe
           Auf den linken Flügel: ein Paar kurze Baumwollstrümpfe
           Auf den Schweif: ein seidenes Sacktuch
           Die genannten Preise gehören demjenigen, der die genannten Stücke herunter-
           schießt, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass, solange noch ein kleines
           Stückchen steht, der ausgesetzte Preis nicht verdient ist. Es darf auch nur von
           den zwei den Schützen anweisenden Posten geschossen werden. Bei allen an-
           deren Schüssen gilt die oben genannte Strafe. Dadurch wird verhindert, dass
           keiner die Schüsse des anderen an sich kaufen kann oder jemand an des anderen
           Stelle schießt. 18
           Der  Rat  vereinbart  mit  den  Erbgenahmen  Wilhelm  Schopp,  dass  der  damals
           vom Steinfelder Kellner eigenmächtig weggenommene Weingarten wieder an
           die Familie zurückkommen soll, und zwar in der Form, dass die Erbgenahmen
           ein Drittel und die Stadt zwei Drittel der rückständigen Steuern übernehmen.
           Die Feldschützen und Förster rügen.  19


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