Page 471 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1744-1747
Peter Gies erlässt der Rat die Strafe von 2 rtlr, weil der Stadtdiener ihn zu un-
gehöriger Zeit vorgeladen hat.
1744 – Sonntag, den 17. Mai
Die Feldschützen und Förster berichten, sie seien gestern Abend, spät in der
Nacht, zu einem Kontrollgang im Busch gewesen. Auf Ahrweiler Hoheit zur
Kesselinger Seite zu hätten sie zwei frisch geschlagene Bäume gefunden, einen
mit der Säge, den anderen mit der Axt gefällt. Die beiden Bäume seien schon
auf die Kesselinger Seite geschleift worden. Sie hätten einen Täter, nämlich den
Sohn des ältesten Kesselinger Schöffen Johann Weingartz, erwischt und ihm
die Axt abgenommen. Der andere Täter sei auf einem Pferd entwischt. Der Rat
beschließt, den stellvertretenden Amtmann in Altenahr einzuschalten. 16
1744 – Freitag, den 22. Mai
Der Rat beschließt, dass derjenige, der am Pfingstmontag den Vogel abschie-
ßen wird, 10 rtlr erhalten soll, 6 rtlr von der Stadt und 4 rtlr von der St. Sebasti-
anus-Bruderschaft. Es ist ihm freigestellt, das übliche Essen nach seinem Ver-
mögen und Belieben zu geben. Zur Verhütung von Unordnung und Unglü-
cken findet es der Rat gut, dass beim Vogelschießen sämtliche Schützen nach
einer festgelegten Ordnung schießen sollen. Derjenige, der außerhalb seiner
Reihenfolge schießt, soll beim ersten Mal 1 rtlr, beim zweiten Mal 2 rtlr Strafe
zahlen. Beim dritten Mal soll er aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden.
Wenn der Vogel dann fällt, soll der Schuss nicht gelten. 17
Die Pfänder, die auf den Vogel gesetzt sind, sind folgendermaßen beschaffen:
Auf den Kopf: ein Hut
Auf den rechten Flügel: ein Paar lange weiße Leinenstrümpfe
Auf den linken Flügel: ein Paar kurze Baumwollstrümpfe
Auf den Schweif: ein seidenes Sacktuch
Die genannten Preise gehören demjenigen, der die genannten Stücke herunter-
schießt, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass, solange noch ein kleines
Stückchen steht, der ausgesetzte Preis nicht verdient ist. Es darf auch nur von
den zwei den Schützen anweisenden Posten geschossen werden. Bei allen an-
deren Schüssen gilt die oben genannte Strafe. Dadurch wird verhindert, dass
keiner die Schüsse des anderen an sich kaufen kann oder jemand an des anderen
Stelle schießt. 18
Der Rat vereinbart mit den Erbgenahmen Wilhelm Schopp, dass der damals
vom Steinfelder Kellner eigenmächtig weggenommene Weingarten wieder an
die Familie zurückkommen soll, und zwar in der Form, dass die Erbgenahmen
ein Drittel und die Stadt zwei Drittel der rückständigen Steuern übernehmen.
Die Feldschützen und Förster rügen. 19
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