Page 256 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1725-1737
in der Sache versiert ist, engagieren. Dieser soll die Entscheidung in der Sache
dadurch herauszögern, dass zunächst einmal das quantum intra muros aller vier
Landstände überprüft wird. Der nach Bonn deputierte Lic Herrestorff soll bei
den andern zwei betroffenen Städten für diesen Plan werben. 571-572
Am selben Tag verpachtet der Rat das Kirchengut zu Eckendorf in Anwesen-
heit des Pastors für 12 Jahre. Der Name des Pächterehepaares wird nicht ge-
nannt. Die Konditionen (jährliche Pacht 22 ml Korn, Übernahme aller sonstigen
Kosten und Pflege des sogenannten Frauenpütz in Eckendorf) bleiben diesel-
ben. 572-573
1734 – Donnerstag, den 11. März
Der Hofrat erlässt einen Befehl an das Städtekollegium mit dem Tenor, dass bei
der Umlage der 800 gld ein ausgewogenes (proportionirtes) Verhältnis zwischen
den Städten einzuhalten sei und keine Stadt auf Kosten der anderen beschwert
werden dürfe. Die zum Landtag Deputierten sollen sich mit den anderen De-
putierten von Bonn und Andernach besprechen und einen Advokaten mit der
Wahrung der Interessen beauftragen. Der Rat beauftragt den Gerichts-schrei-
ber und Ratsverwandten Bossart mit der Eintreibung der rückständigen Über-
schüsse der Schatzheber und Baumeister. Er solle auch die Klagen der Achter
untersuchen und erledigen. Der Stadtschreiber solle ihm dabei zur Hand ge-
hen. 574
1734 – Samstag, den 27. März
Der Rat lädt sämtliche Zehntherren auf den 15. April zur Abhaltung der Kir-
chenbaurechnung ein. Die zum Landtag Deputierten erstatten Bericht. Johan-
nes Huth reicht eine Rechnung über 18 gld 11 alb wegen verrichteter Arbeiten
und Gänge für die Stadt ein. Baumeister Hans Nales Knieps soll ihn mit 17 gld
bezahlen. Reiner Jacobs und Heinrich Wershoven haben den Nachbarn ein
Ohm Appeldranck gereicht. Sie bitten um Kostenerstattung. Die Hutenangehö-
rigen hatten im Sommer gemeinsam bei der Ahrregulierung geholfen. Der Rat
kann sich zu keinem Beschluss durchringen. Baumeister Johannes Knieps hat
Johann Krings Wein verkauft. Der Käufer schuldet Knieps noch 30 rtlr. Der
Kläger bittet den Rat, ihm zu seinem Recht zu verhelfen. Krings verteidigt sich
damit, er hätte mit dem Verkäufer einen abgestochenen und klaren Wein ver-
einbart. Der gelieferte Wein sei nicht abgestochen und trüb gewesen. Knieps
bestreitet eine solche Vereinbarung. Der Käufer habe den Wein probiert und so
akzeptiert. Knieps muss aber zugeben, dass er dem Käufer versprochen habe,
wenn dieser den Wein selbst absteche, werde er ihm ein Quart beisteuern. Der
Rat trägt dem Käufer auf, binnen 8 Tagen seine Rechtsauffassung zu beweisen.
Der Beklagte fordert daraufhin den Kläger auf, einen Eid abzulegen, dass der
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