Page 169 - Quellen zur Geschichte der Stadt Ahrweiler, Bd. 5
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1725-1737
1730 – Freitag, den 20. Oktober
Der Rat erlaubt wegen des eingefallenen Frostes noch heute der Bürgerschaft,
mit der Lese der weißen Trauben zu beginnen. Die Weinpacht wird auf den
sechsten Teil festgesetzt.
1730 – Samstag, den 4. November
Beim Rat ist ein Schreiben des Generaleinnehmers von Geyr den Ahrstrohmbau
betreffend eingegangen. Der Rat schickt deswegen den Bürgermeister Lic Her-
restorff nach Bonn zum Freiherrn von Gudenau und nach dessen Gutbefinden
nach Köln zu dem Syndikus des Domkapitels Herrn Stoll. Zweck ist die Förde-
rung des Ausbaues der Ahr.
1730 – Montag, den 13. November
Der Bürgermeister erinnert daran, dass die Lehnjahre der Gilden- und Kir-
chenweingärten abgelaufen seien. Am nächsten Samstag sollen sie neu ver-
lehnt werden. 296
Bei der Regulierung der Ahr müssen zwischen den Brücken noch Schanzen
[Reisigbündel] eingepfählt und Erde angeschüttet werden. Jede Hut soll sechs
Mann abstellen, die die Schanzen beibringen und einpfählen, damit das Wasser
keinen Schaden mehr anrichten kann. Der Rat hat Kontakt mit einer geistlichen
Jungfer aus dem Deservitenorden in Bonn aufgenommen. Diese geistliche
Jungfer ist bereit, den Dienst an der hiesigen Mädchenschule zu übernehmen.
Sie will aber keineswegs ein Jahr lang bleiben. Der Bürgermeister Lic Her-
restorff soll an die Jungfer schreiben und einen Vertrag mit ihr machen.
1730 – Freitag, den 17. November
Der abgestandene Baumeister Heinrich Hartmann bringt klaglich vor, dass
verschiedene Eingesessene aus Lantershofen ihm noch die Simpelsteuer schul-
dig seien. Der Rat will den Richter in Lantershofen ersuchen, die Schuldner zur
Zahlung nicht nur der ausstehenden Simpelsteuer, sondern auch zur Zahlung
anderer Schulden wie Schatz u.a. anzuhalten. Wenn sie nicht zahlen, will man
sich an ihren in Ahrweiler liegenden Gütern schadlos halten. 297
Der Rat erinnert die Bürger an die hiesige Stadt-Polizeiordnung und an die
Brandordnung des Kurfürsten. Danach ist es verboten, unter dem Dach Stroh,
Holz, Heu und anderes feuergefährliches Material zu lagern. Bürger, die sol-
ches eingelagert haben, müssen es innerhalb von 8 Tagen entfernen. Danach
werden vom Rat eingesetzte Kommissare die Häuser kontrollieren. Alle feuer-
gefährlichen Materialien werden auf Kosten der Eigentümer entfernt und zum
Rathaus gebracht. Ebenso werden die Schornsteine kontrolliert. Feuergefährli-
che Schornsteine werden eingerissen und auf Kosten der Eigentümer neu auf-
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